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Die Wahl des Güterstandes  - Die richtige Wahl des Güterstandes: Leitfaden zur Vermögensabsicherung in der Ehe

Die Wahl des Güterstandes

So romantisch die Ehe beginnt, so tragisch kann sie auch enden. Das statistische Bundesamt hält fest, dass im Jahr 2017 407.000 Ehen geschlossen und rund 135.000 Ehen geschieden wurden. Von daher ist es wichtig in guten Zeiten einen Ehevertrag zu schließen, um sich in schlechte Zeiten fair zu begegnen.

In einem Ehevertrag werden die Themen Vermögen im Scheidungsfall, Unterhaltsrecht und nationales Recht vertraglich geregelt. Es geht also um die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner während einer Ehe. Sofern nichts vereinbart wird, leben verheiratete Ehepaare nach dem gesetzlichen Güterstand, nämlich in einer Zugewinngemeinschaft. 

Das Familienrecht kennt drei Güterstände

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Die Ehepaare leben, sofern nichts vereinbart wird, nach dem gesetzlichen Güterstand in einer Zugewinngemeinschaft. Das erreichte Vermögen aber auch die Schulden vor der Ehe gehören dem jeweiligen Partner (§§1363 Absatz 2 BGB -> Trennung der beiden Vermögen).  Das während der Ehe geschaffene Vermögen (= Zugewinn) wird im Falle einer Scheidung aufgeteilt (§ 1378 BGB -> Zugewinn in Höhe des hälftigen Überschusses). 

Hingegen regelt ein Ehevertrag die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung während der Ehe und den Ausgleich nach der Scheidung. Ein Ehevertrag muss vor dem Notar bekundet werden. Beide Ehepartner müssen gleichzeitig anwesend sein. Ein Ehevertrag kann auch sittenwidrig sein, wenn die Regelung zuungunsten einer Partei abgeschlossen wurde. Dieser verletzt dann „die guten Sitten“ und kann nach §138 BGB als ungültig erklärt werden.

Die Gütergemeinschaft ist in der Praxis ein wenig gewähltes Modell. Wir empfehlen bei der Wahl dieses Güterstandes um Aufklärung bei einem Notar um alle Vorteile und Nachteile zu kennen. Denn ist einmal Gütergemeinschaft vereinbart, sind spätere Korrekturen im Vertrag oft problematisch. Siehe auch §§1416, 1421.

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen beider Ehegatten trotz der Ehe getrennt. Jeder behält sein Eigentum, das während der Ehe durch Arbeit erworben wird. Auch für die Schulden des Partners haftet der Ehepartner nicht. Bei der Scheidung der Ehe findet kein Zugewinnausgleich statt. Nur die Rentenansprüche werden hinsichtlich des Versorgungsausgleiches geprüft und ggf. untereinander aufgeteilt. In der Praxis wählen vor allem Inhaber von Unternehmen oder Kapitalvermögen einen Ehevertrag mit Gütertrennung. 

Wir empfehlen vor der Ehe und dem Ehevertrag eine anwaltliche Beratung, um die individuellen Bedürfnisse beider Ehepartner in einem Ehevertrag zu berücksichtigen. Denn im Guten lässt sich vieles fair regeln, was im Schlechten nicht mehr möglich ist. 

Foto: Bernhard Beise